Als Versicherungsmakler, die zu Versicherungsanlagen beraten, unterliegen wir dieser EU-Verordnung.
Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung zum Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten (Artikel 3-5 TVO):
Wir verfolgen derzeit keine eigenständige Nachhaltigkeitsstrategie und nutzen die von den Produktgebern zur Verfügung gestellten Informationen, um in der Beratung die Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen. Darüber hinaus können den vorvertraglichen Informationen der Produktgeber das Risiko bei Investitionsentscheidungen in Bezug auf Nachhaltigkeit entnommen werden.
Produktgeber, die keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen haben, werden unter Umständen bei der Produktauswahl nicht berücksichtigt.
Vergütungspolitik (Art. 5 TVO):
Die Vergütung unterscheidet sich im Regelfall nicht, ob das empfohlene Produkt Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt. Sollte im Einzelfall eine höhere Vergütung bestehen, werden wir diese nur annehmen, sofern dieses nicht dem Kundeninteresse widerspricht.
Vorvertragliche Informationen (§ 6 Abs. 2 TVO):
Für die Beratung zu den Nachhaltigkeitsrisiken werden die vorvertraglichen Informationen der Produktgeber verwendet. Auch bei Berücksichtigung dieser Kriterien kann es zu Verlusten kommen, die durch Nachhaltigkeitsrisiken ausgelöst wurden.